Gesetze / Filmförderungsgesetz
FFG 2017§ 62 Einbeziehung von Gemeinschaftsproduktionen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/62#abs-1 (1) Filmvorhaben, die als Gemeinschaftsproduktion mit Herstellern verwirklicht werden sollen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in einem Staat haben, mit dem ein zwischenstaatliches Abkommen im Sinne des § 42 Absatz 1 Nummer 2 besteht oder die ihren Sitz in einem Staat haben, mit dessen für die Filmförderung zuständigen Stellen eine Kooperationsvereinbarung im Sinne des § 3 Absatz 4 besteht, können bei Verbürgung der Gegenseitigkeit im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Mittel gesondert eine Förderhilfe erhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/62#abs-2 (2) Förderhilfen nach Absatz 1 können zusätzlich zu anderen Förderhilfen nach diesem Gesetz gewährt und auch für Maßnahmen der Projektentwicklung verwendet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/62#abs-3 (3) Förderhilfen nach Absatz 1 können auch als Zuschuss gewährt werden.